Von Hans-Walter Krannich
Mit Beginn jeder Weiterbildung stellt man bewusst die Weichen für seinen späteren beruflichen Werdegang: einem Sinn und ein Ziel des Lebens. Der neben “Brot” auch Zufriedenheit und Sicherheit geben soll(te).
Der maßgebende “Kompass” für eine gelingende ärztliche Weiterbildung ist die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer, in deren Bereich man sich weiterbilden m öchte. Deshalb ist deren intensives Studium vor Beginn der Weiterbildung eine “Conditio sine qua non”. Anderenfalls kann es bei der Anmeldung zur Facharztprüfung zu einem bösen Erwachen kommen, wenn wesentliche Dinge (Zeiten und Inhalte sowie ggf. anrechenbare Fachgebiete, regelmäßig zu führende Weiterbildungsgespräche, angemessene Vergütung, Erreichen der geforderten (Mindest-)zahlen, Weiterbildung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte usw.) nicht beachtet wurden.
Einige der häufig der Landesärztekammer Niedersachsen gestellten Frage, die auch auf deren Homepage zu finden sind (www.aekn.de/Weiterbildung/Anerkennung/FAQs), seien hier exemplarisch wiedergegeben:
• Was muss ich bei Beginn der Weiterbildung beachten?
Die Weiterbildung setzt die Absprache mit dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt voraus, dass die Tätigkeit der Weiterbildung dient (Weiterbildungsverhältnis). Der Arzt, der Sie weiterbilden möchte, muss über eine entsprechende Ermächtigung zur Weiterbildung verfügen. Zu Beginn der Weiterbildung soll der Weiterbilder dem Weiterzubildenden ein Weiterbildungsprogramm aushändigen. Die Weiterbildung muss angemessen vergütet stattfinden. Bei der Angemessenheit orientieren wir uns an den üblichen Tarifen.
Jede Ärztekammer führt ein entsprechendes Verzeichnis auf ihrer jeweils eigenen Homepage.
• Was muss ich während der Weiterbildung beachten?
Jeder Arzt in Weiterbildung muss seine Weiterbildung selbst kontinuierlich dokumentieren. Mindestens einmal jährlich muss ein Gespräch, in welchem der jeweilige Stand der Weiterbildung beurteilt wird, mit dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt geführt und dokumentiert werden. Dieses Protokoll über das Weiterbildungsgespräch sollte jeweils aktuell erstellt und zeitnah ausgehändigt werden. Es muss dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden. Sammelbescheinigungen oder bloße Erwähnungen im Zeugnis genügen nicht.
• Welche Tätigkeiten können als Weiterbildung anerkannt werden?
Die Facharztweiterbildung muss hauptberuflich unter verantwortlicher Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Die Tätigkeit muss der Weiterbildung dienen.
• Was heißt „hauptberuflich“?
Die Tätigkeit muss angemessen vergütet sein und muss die ärztliche bzw. einzige Tätigkeit sein. Als Leitender Arzt oder niedergelassener Arzt und/oder als Weiterbildungsermächtigter kann keine (evtl. weitere) eigene Facharztweiterbildung erfolgen, auch nicht in Teilzeit.
• Sind Teilzeitweiterbildungen zum Facharzt zulässig?
Teilzeitweiterbildungen sind möglich. Die Teilzeitweiterbildung muss dann die einzige Tätigkeit sein. Der Arzt soll sich auf seine Weiterbildung konzentrieren. Die Teilzeittätigkeit soll mindestens die Hälfte der wöchentlichen Vollzeitweiterbildung betragen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich dementsprechend.
Im Einzelfall kann die Teilzeitweiterbildung auch mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Vollzeitweiterbildung durchgeführt werden.
• Müssen alle Weiterbildungen hauptberuflich durchgeführt werden?
Hauptberuflich müssen die Weiterbildungen in den Gebieten und Schwerpunkten stattfinden. Die Weiterbildungen in Zusatzbezeichnungen und Zusätzlichen Weiterbildungen sowie Nachqualifikationen können nebenberuflich durchgeführt werden, also grds. auch von Leitenden Ärzten und niedergelassenen Ärzten erworben werden.
• Muss die Weiterbildung immer bei einem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt durchgeführt werden?
Ja. Der Arzt muss vor Beginn der Weiterbildung zur Weiterbildung von Ärzten von seiner zuständigen Ärztekammer ermächtigt worden sein.
• Können Tätigkeiten im Ausland anerkannt werden?
Ja. Dabei muss unterschieden werden zwischen Tätigkeiten in einem Vertragsstaat der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Die Tätigkeiten müssen entsprechend der Richtlinie durchgeführt werden. Bestätigt ein Vertragsstaat die Durchführung einer Weiterbildung oder Teilzeitweiterbildung entsprechend der Richtlinie, wird diese Weiterbildung in allen Vertragsstaaten anerkannt. Findet die Tätigkeit in einem Nicht‑EU-Vertragsstaat statt, muss eine Einzelprüfung der Tätigkeit und deren Gleichwertigkeit anhand von Unterlagen erfolgen. Dazu müssen ausführliche Zeugnisse, OP-Kataloge, Beschreibungen der Weiterbildungsstätte, Arbeitsverträge und Ähnliches eingereicht werden.
• Wo ist geregelt, wie lange die Weiterbildung dauert und welche Inhalte/Leistungen erfüllt werden müssen?
Die Regelungen finden sich in der Weiterbildungsordnung (WBO) und den zugehörigen Richtlinien. Es handelt sich um Mindestweiterbildungszeiten.
• Kann die Weiterbildung in verschiedenen Abschnitten erfolgen und wenn ja, wie lange muss ein Weiterbildungsabschnitt dauern?
Ein anrechnungsfähiger Weiterbildungsabschnitt an einer Weiterbildungsstätte muss mindestens 6 Monate betragen. Abschnitte unter 6 Monate können nur auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn dies ausdrücklich in der Weiterbildungsordnung so vorgesehen ist.
• Wie lang muss ein Weiterbildungsabschnitt bei einer Teilzeitbeschäftigung, z. B. Halbtagstätigkeit, sein?
Der Abschnitt muss ebenfalls mindestens 6 Monate betragen. Ein 6-monatiger halbtägiger Weiterbildungsabschnitt entspricht dann 3 Monaten ganztags.
• Was muss bei der Zeugnisausstellung beachtet werden?
Das Zeugnis muss beinhalten, in welchem Zeitraum Sie unter Anleitung des Weiterbilders tätig waren, mit welchem Zeitumfang (z. B. halbtags) und wann Unterbrechungen stattfanden. Rotationen müssen ebenfalls zeitlich beschrieben werden.
Im Zeugnis müssen die in der Weiterbildungsordnung und in der Richtlinie geforderten Weiterbildungsinhalte, insbesondere die geforderten (Richt-)Zahlen bestätigt werden. Hierbei sollten sämtliche erbrachten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren bzw. Operationen zahlenmäßig bestätigt werden. Es empfiehlt sich vom Weiterbilder angeben zu lassen, in welchem Umfang er zur Weiterbildung ermächtigt ist. Soweit erfolgt muss die regelmäßige Teilnahme am Nacht- und Bereitschaftsdienst bestätigt werden. Eine eventuelle Drittmittelfinanzierung muss ebenfalls erwähnt werden.
Neben “Fundstellen” im Internet, z. B. über www.baek.de/Weiterbildung oder …/Landesärztekammern”, die umfassend über den gesamten Komplex “ärztliche Weiterbildung” informieren, sind Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen äußerst hilfreich.
Im übertragenen Sinne gilt hierfür auch folgendes Bonmot Alexander von Humboldt’s:
“Das ist die gefährlichste Weltanschauung. Die Anschauung der Welt derer, die die Welt nicht angeschaut haben.”
Oder sich gar ohne Kompass auf (irgend-)einen Weg gemacht haben.
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Tipp: Aktuelle Bildungsangebote zum Thema „Karriere auf Kurs“finden Sie laufend online in der Bildungsdatenbank »medicine & health«.